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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
30.07.2025 29 BV 99/25

Beschluss

Der Antrag wird zurückgewiesen.

30.07.2025 29 Ca 1090/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 75.111,35 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

30.07.2025 29 Ca 696/25

Beschluss

1.    Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme wird bestimmt auf Mittwoch, 24.09.2025, 11.30 Uhr Arbeitsgericht Stuttgart, Saal 020.

2.    Das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten zum Termin wird angeordnet.

3.    Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe auf dem Flug von Hamburg nach Frankfurt in einem Gespräch mit dem Piloten mehrfach das Wort „Nigger“ u.a. in Bezug auf einen mitfliegenden Passagier verwendet und sich zudem mehrfach über Weisungen des Piloten hinweggesetzt durch Vernehmung des Zeugen xxxxx zu laden über die Beklagte und von dieser benannt.

4.    Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten in ihrer Abmahnung vom 09.09.2024, der Kläger habe abwertend gegenüber dem Kollegen xxxx geäußert, man merke, dass er mit Schwarzen zusammen gearbeitet habe durch Vernehmung des Zeugen xxxxx, von der Beklagten benannt.

5.    Weitere prozessleitende Verfügungen ergehen ggfls durch die Vorsitzende allein.

30.07.2025 29 BVGa 11/25

Beschluss 

Es wird festgestellt, dass die Anweisung der Beteiligten zu 2. gegenüber den in den Betrieben der Beteiligten zu 2. in Alsfeld, Berlin (Bielefeld), Bochum, Bremen, Darmstadt, Düsseldorf, Erfurt (Leipzig, Dresden), Hamburg, Köln, Mannheim, Mitte (Eschborn, Kaiserslautern), Bayern (München, Ansbach, Erlangen), Nordost (Braunschweig, Hannover, Halle) und Südwest (LeinfeldenEchterdingen, Aalen, Karlsruhe, Heilbronn) beschäftigten Mitarbeitern (für die der GBR zuständig ist), wonach diese den virtuellen „Fragebogen zur Offenlegung von Interessenkonflikten/ conflict of interest disclosure“ durchzuführen haben, einer vorherigen Zustimmung des Beteiligten zu 1. oder des die Zustimmung ersetzenden Spruchs der Einigungsstelle bedarf.

30.07.2025 15 Ca 5454/24

Anerkenntnis- und Endurteil
1. D. Beklagte wird verurteilt, an d. Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.05.2024 bis 27.05.2024 in Höhe von EUR 3.594,82 brutto abzüglich erhaltener 1.313,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 09.10.2025 zu bezahlen.
2. D. Beklagte wird verurteilt, an d. Kläger Entgelt für die Zeit vom 28.07.2024 bis 31.07.2024 in Höhe von EUR 410,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 09.10.2024 zu bezahlen.
3. D. Beklagte wird verurteilt, an d. Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.08.2023 bis 31.08.2024 in Höhe von EUR 4.100,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 09.10.2024 zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.09.2024 bis einschließlich 31.10.2024 in Höhe von 5.931,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszins gem. § 247 BGB pa. hieraus ab dem 31.10.2024 zu bezahlen.
5. D. Beklagte wird verurteilt, an d. Kläger Urlaubsabgeltung für die Zeit vom 01.03.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von EUR 2.584,62 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. aus 946,15 EUR brutto ab 09.10.2024 und aus 1.638,47 EUR brutto ab dem 31.10.2024 zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 85,1%, der Kläger zu 14,9%.
8. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 17.987,23 EUR festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

29.07.2025 7 Ca 2163/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 173.773,60 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.07.2025 22 Ca 4323/24

Urteil 


1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,- Euro brutto Inflationsausgleichsprämie zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 31.07.2024 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 3.500,- € festgesetzt.
5. Die Berufung wird bezüglich Klagantrag Ziff. 1 gesondert zugelassen.

24.07.2025
22 Ca 5162/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.08.2024 nicht beendet wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3. Die Klägerin trägt ¼, die Beklagte ¾ der Kosten des Rechtsstreits.

24.07.2025 4 Ca 6853/24

Urteil:

1. Das Versäumnisurteil vom 19.12.2024 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

23.07.2025 15 Ca 5587/24

Versäumnis- und Schlussurteil
1.Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.813,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2024, abzüglich eines bereits bezahlten Nettobetrages in Höhe von EUR 1.773,00 EUR zu bezahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.223,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2024 zu bezahlen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.995,04 EUR festgesetzt.

23.07.2025 15 Ca 7463/24

Versäumnisurteil
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

23.07.2025 14 Ca 858/25

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.063,94 Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

23.07.2025 14 Ca 7219/24

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.968,87 Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

23.07.2025 20 Ca 1593/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.12.2024 nicht zum Ablauf dieses Tages (04.12.2024) aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungserklärung der Beklagten vom 04.12.2024 außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bis zum 31.05.2025 fortbestand.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.052,16 EUR festgesetzt.

18.07.2025 10 Ca 1485/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 5.038,95 festgesetzt.

18.07.2025 10 Ca 1584/24

Teil-Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündiugng der Beklagten vom 10. Dezember 2024 nicht zum 31. März 2025 beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses als Sales Manager weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu den Zielvorgaben und den Zielerreichungsgraden der Prämien und Maßgabe der Rahmenarbeitsvereinbarung und den allgemeinen Prämienbestimmungen für den Außendienst für das Kalenderjahr 2024 und das erste Quartal 2025 zu erteilen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
5. Der Urteilsstreitwert wird auf 39.832,- Euro festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.07.2025 13 Ca 158/24

1.)   Die Klage wird abgewiesen. 

2.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 

3.)   Der Streitwert wird auf 488,94 Euro festgesetzt. 

4.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

 

09.07.2025 13 Ca 293/24

 

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. ab 09.08.2024 zu bezahlen. 

2.)   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

3.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. 

4.)   Der Streitwert wird auf 1.046,69 Euro festgesetzt. 

5.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

 

09.07.2025 13 Ca 138/25

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 13.01.2025 zu bezahlen. 

2.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 12.02.2025 zu bezahlen. 

3.)   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

4.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. 

5.)   Der Streitwert wird auf 910,59 Euro festgesetzt. 

6.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

09.07.2025 24 BVGa 9/25

Beschluss:

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

08.07.2025 7 Ca 463/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 6.058,80 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

02.07.2025 13 Ca 237/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 einen restlichen Bonus in Höhe von 7.920,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.23 zu bezahlen. 
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 einen restlichen Bonus in Höhe von 6.880,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.23 zu bezahlen. 
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2023 einen restlichen Bonus in Höhe von 6.400,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.24 zu bezahlen. 
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
6.Der Streitwert wird auf 32.860,29 € festgesetzt.
7.Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.


02.07.2025 13 Ca 89/24

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3.Der Streitwert wird auf 14.840,00 € festgesetzt.
4.Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.07.2025 3 Ga 35/25

1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2.Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.053,85 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.06.2025 11 Ca 1155/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 37.737,45 Euro festgesetzt.

24.06.2025 3 Ca 1175/25

1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.000,00 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 03.09.2024 zu zahlen. 
2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Der Kläger trägt 5/9, die Beklagte 4/9 der Kosten des Verfahrens. 
5.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 31.108,84 EUR festgesetzt.

05.06.2025 28 Ca 30/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die 
außerordentliche fristlose Kündigung noch die hilfsweise außerordentliche Kündigung
mit Auslauffrist der Beklagten vom 13.12.2024 beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
Spezialist Corporate Process and Quality Management weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 29.200,00 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.06.2025 28 Ca 7784/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis 
durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.12.2024 nicht geendet hat.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht
durch die hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 04.12.2024 zum
31.07.2025 endet

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

04.06.2025 18 Ca 7292/24

1. Das Versäumnisurteil vom 17.01.2025 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 17.01.2025 entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 13.593,72 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.06.2025 20 Ca 1539/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzahlung für das Jahr 2024 in Höhe von 5.166,- EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
 - den Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024
 - den Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025
 - die sozialversicherungsrechtliche Meldebescheinigung nach § 25 DEÜV
 - die Arbeitgeberbescheinigung nach § 312 SGB III
 zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 6.650,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.


04.06.2025 29 Ca 2749/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit bis einschließlich 10.09.2025 zuzustimmen.
2. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin vom 27.02.2025, sowie die hilfsweise Geltendmachung vom 02.06.2025, zur Verlängerung der Elternzeit vom 11.09.2025 bis 10.09.2026, nicht der Zustimmung der Beklagten bedarf.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 8.461,54 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.05.2025 29 Ca 330/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis mit einer guten Beurteilung in sämtlichen Bereichen zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich

Arbeitsbereitschaft ("wollen")

Arbeitsbefähigung ("können")

Fachkenntnisse/Weiterbildung

Arbeitsweise/Arbeitsstil

Belastbarkeit

Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse

Leistungszusammenfassung

zu enthalten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/7 und die Beklagte zu 4/7.

5. Der Streitwert wird auf 60.694,90 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.05.2025 21 Ca 7658/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.409 Euro festgesetzt.

4.   Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.


 

07.05.2025 20 BV 36/24

Die Anträge werden zurückgewiesen.

30.04.2025 29 Ca 6920/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat März 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat April 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Mai 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juni 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juli 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat August 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat September 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 647,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 
17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2025 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2025 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
20. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin tragen die Klägerin zu 18 % und die Be-klagte zu 82 %.
21. Der Streitwert wird auf 3.671,41 € festgesetzt.
22. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.04.2025 12 Ca 1086/24

Anerkenntnis- und Endurteil

Im Namen des Volkes!

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

31.03.2025 20 Ca 905/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 73.712,01 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

26.02.2025 24 Ca 6763/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.02.2025 28 Ga 7/25

Urteil:

1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom 30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen.
2.Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3.Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
4.Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. 
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.02.2025 28 BV 188/24

Beschluss:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

19.02.2025 30 Ca 5212/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt.

18.02.2025 27 Ca 146/24

1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
2. Es wird festgestellt, dass die Versetzung vom 08.04.2024, zugegangen am 17.04.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18.04.2024 unwirksam ist. 
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 17 %, der Beklagtenseite zu 83 % auferlegt. 
6. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 35.886,06.

12.02.2025 28 Ca 4809/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung des beklagten Landes vom 08.10.2024 aufgelöst wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
4. Das beklagte Land trägt 3/4, die Klägerin trägt 1/4 der Kosten des Rechtsstreits. 
5. Der Streitwert wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt. 
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ga 14/25

Urteil
1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ca 5935/24

U r t e i l
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 9.068,37 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


12.02.2025 20 Ca 999/24

1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2024 eingelegte Einspruch wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 20.001,00 festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

11.02.2025 7 Ca 5354/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.09.2024 zum 19.09.2024 beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 23.09.2024 beendet werden wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger nach Beendigung der derzeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Industriemechaniker in der Hauptmontage weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 16.08.2024 aus der Personalakte zu entfernen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 01.09.2024 bis 14.09.2024 in Höhe von 1.930,14€ brutto zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2024 abzüglich 364,04€ netto zu bezahlen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
7. Der Streitwert wird auf 22.610,19 EUR festgesetzt. 
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.02.2025 21 Ca 2136/24

1.    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2024 der Mercedes-Benz Group AG in Höhe von 45.000,00 € zuzuteilen.

 

2.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.260,00 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

2.1.105,00 € brutto seit 01. Februar 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. März 2023,

1.105,00 € brutto seit 03. April 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Mai 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. Juni 2023,

1.105,00 € brutto seit 03. Juli 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. August 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. September 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Oktober 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. November 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. Dezember 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Januar 2024.

 

3.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.508,65 € brutto zu bezahlen

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

1.116,05 € brutto seit 01. Februar 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. März 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. April 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. Mai 2024,

1.116,05 € brutto seit 03. Juni 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. Juli 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. August 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. September 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. Oktober 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. November 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. Dezember 2024.

1.116,05 € brutto seit 02. Januar 2025.

1.116,05 € brutto seit 03. Februar 2025.

 

 

4.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.812,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. April 2024 zu bezahlen.

5.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.    Die Klägerin trägt 4/10 , die Bek. 6/10  der Kosten des Rechtsstreits.

7.    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141.942 EURO festgesetzt.